Nach der Beendigung ist der ordnungsgemäße Zustand der Straße bzw. der Geh-, Radweganlage durch den Straßenbaulastträger festzustellen, da mit dem Abbau der Verkehrseinrichtungen bzw. Verkehrszeichen die Verkehrssicherungspflicht vom Auftragnehmer wieder auf den Straßenbaulastträger übergeht!


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