Zu Fassadenarbeiten, Austausch von Fenstern und anderen Arbeiten an Häusern müssen immer wieder Gerüste aufgestellt werden.

Gerüst in Fussgängerzone

Dabei kommt es meist auch zur Einschränkung des öffentlichen Verkehrsraums. Ob nun Gehwegteil-, Gehwegvoll- oder Sperrungen von Radwegen meist reicht die Kennzeichnung der vertikalen Kanten des Gerüstes mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung oder mit kleinen Leitbaken aus.


Eine Sperrung der Umgebung wie auf dem Foto zu sehen, ist in der Regel nicht erforderlich.


Es ist selbstverständlich sicherzustellen, dass Fußgänger durch Schmutz, Flüssigkeiten oder Staub nicht beeinträchtigt werden.


Sollte darüberhinaus der Absturz von Material drohen, oder müssen Arbeitsmittel in der Nähe gelagert werden, bietet sich eine Absperrung der Umgebung an. Diese Absicherung, die StVO konform erfolgen muss, wird mittels Absperrschranken incl. Beleuchtung vorgenommen.


Leitbaken wie sie auf dem Foto zu sehen sind, dienen nur der Verkehrsführung auf der Fahrbahn. Im Gehwegbereich insbesondere in Fußgängerzonen ist ihr Einsatz nicht gestattet.


In der Regel kann in Fußgängerzonen auf zusätzliche Verkehrszeichen verzichtet werden. Es reicht eine Absperrung mittels Absperrschranken aus. Insbesondere auf das Halt-Verbot kann verzichtet werden, da hier keine Fahrzeuge zu erwarten sind.


mehr dazu: Handbücher und CDs des DF-Verlags zur Gefahrstellensicherung


Bei der Absicherung einer Arbeitsstelle auf einem Gehweg müssen zwei Dinge getrennt betrachtet werden. Zum einen muss sichergestellt werden, dass Personen nicht in vorhandene Baugruben stürzen können, zum anderen ist die Arbeitsstelle gemäß der StVO bzw. den RSA abzusichern.

Gehweg-Absicherung

Die zuständige Verkehrsbehörde kann keine Absicherungsmaßnahmen vorsehen oder anordnen, da diese meist keine Verkehrszeichen darstellen. Für die Absturzsicherung an einer Arbeitsstelle ist entweder der Bauherr selbst, beziehungsweise die ausführende Firma verantwortlich. Sie müssen die Mittel auswählen, um Personen vor Schaden zu bewahren.


Im vorliegenden Fall sollen die Fußgänger mittels Bauzäunen am Absturz in die Baugrube gehindert werden. An dieser Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts auszusetzen, jedoch wird wahrscheinlich aufgrund fehlendem Material auf Bewehrungsmatten zurückgegriffen, die entlang der Arbeitsstelle aufgestellt werden. Abgesehen von der nicht nachgewiesenen Standsicherheit besteht auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko an freistehenden Eisenstäben. So sollte eine Absturzsicherung nicht aussehen.


Getrennt von der Absturzsicherung ist die Kennzeichnung der Arbeitsstelle gemäß StVO zu betrachten. Hierbei kommen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zum Einsatz, die von den Verkehrsbehörden zur Abtrennung der Arbeitsstelle zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist durch Warnbänder und durch ein Verkehrszeichen ein Versuch gestartet, die Aufbruchstelle zu markieren. Dies entspricht jedoch nicht dem geltenden Recht.


Zum Einsatz kommen müssen: Absperrschranken und Warnleuchten. Da eine ausreichende Breite des Gehweges verbleibt, kann auf zusätzliche Verkehrszeichen verzichtet werden. Jedoch muss die Baustelle allseits umschlossen mit Absperrschranken in einem Meter Höhe gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss für sehbehinderte, beziehungsweise blinde Menschen eine Tastleiste vorgesehen werden. Gleichzeitig ist die Arbeitsstelle bei nicht ausreichender Umgebungsbeleuchtung, mit gelben Warnleuchten auszustatten.


Nachschlagewerke zur Absicherung von Gefahr- und Arbeitsstellen

Für den Auftragnehmer  stellt die Aufrechterhaltung  der  Verkehrssicherheit zunächst wohl das  höchste Gut dar. Jedoch  sollte  er  auch  die  Sicherheit seiner Mitarbeiter  dabei  nicht  aus  dem  Auge  verlieren.  
Mangelhafte Arbeitsstellensicherung
Im  vorliegenden  Fall  mussten  die  Arbeiten  wohl so schnell ausgeführt werden, dass für  NICHTS  Zeit  blieb?!  

Selbst wenn es sich um  einen  Notfall  bzw.  eine  Notmaßnahme  handelt  wäre  zunächst  die  Arbeits-  bzw.  Gefahrenstelle  gegenüber  dem  Verkehr  mindestens  mit  Leitkegeln  oder  mit  Baken  abzusichern.  Dies  nicht  nur  zur  Absicherung  der  Verkehrsteilnehmer;  nein,  viele  Auftragnehmer  verkennen,  dass  diese  Verkehrseinrichtungen  auch  Ihnen  selbst  beim  Thema  Arbeitssicherheit  dienen  und  die  Mitarbeiter  schützen.  

Darüberhinaus  erkennen  wir  auf  dem  Foto,  dass  der  Mitarbeiter  sich  gerade  eine  Zigarette  anzündet,  obwohl  sein  Kollege  zeitgleich  mit  Gas  arbeitet.  Hier  ist  der  Auftragnehmer  bzw.  der  Unternehmer  gefragt,  seine  Mitarbeiter  nicht  nur  zum  Thema  Arbeitsstellensicherung  sondern  auch  zum  Thema  Arbeitssicherheit  zu  unterweisen!


Mehr zum Thema beim D+F Verlag
Handbücher und CDs zum Thema Arbeitsstellensicherung

RSA/MVAS-Seminare und Schulungen

Nicht korrekte BeschilderungBei der Einrichtung einer Arbeitsstelle können Situationen auftreten, wo an Arbeitsstellen im Gehwegbereich nicht vorbeigegangen werden kann und auch die Anlage eines Notweges, aufgrund der Platzverhältnisse ausscheidet.

Ist in diesen Fällen aufgrund der Verkehrsstärke, z.B. in reinen Wohngebieten die Anlage eines temporären Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) bzw. einer baulichen Überquerungshilfe entbehrlich, so können die Fußgänger mit Zusatzzeichen auf den gegenüberliegenden Gehweg geleitet werden.

Es stellt sich die Frage der Umsetzung. Oft wird uns die Situation wie auf dem Foto präsentiert. Der Gehweg wird mittels Absperrschranke gesperrt, hier fälschlicherweise ohne Beleuchtung. Anschließend das allgemeine Gefahrenzeichen aufgestellt mit dem selbst hergestellten Zusatzzeichen und der Aufschrift: „Fußgänger bitte andere Straßenseite benutzen“.

Die Absperrung des Gehweges mittels Absperrschranke und drei gelben Leuchten ist natürlich richtig, da dieser nun für den Fußgänger nicht zur Verfügung steht. Zur Überleitung der Fußgänger ist aber im Gegensatz das amtliche Zusatzzeichen zu verwenden, welches im Verkehrszeichenkatalog für diesen Zweck vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um das Verkehrszeichen 1000 mit der Unternummer 12 bzw. 22 je nach Ausrichtung!


Handbücher und CDs zur Einrichtung von Arbeitsstellen und Sicherung von Gefahrenstellen


Das Foto zeigt eine Arbeitsstelle, bei der Schlauchbrücken zum Einsatz kommen.

Dabei geht es zum einen um den Schutz der verlegten Leitung, zum anderen aber vor allem um den Schutz des Verkehrsteilnehmers vor Schaden. Bei der Verwendung
solcher Elemente ist auf folgendes zu achten:
Die RSA enthalten zum Thema Schlauchbrücken keine Aussagen; es hat sich jedoch folgende Meinung durchgesetzt:
Die Schlauchbrücken, die auf der Fahrbahn liegen, sind zunächst als Verkehrshindernisse nach § 32 StVO anzusehen.


Hier besteht die Forderung, dass diese durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht umgesetzt
werden kann, sind die Schlauchbrücken für die Verkehrsteilnehmer ausreichend kenntlich zu machen. Dies erfolgt durch das Aufstellen von Verkehrszeichen.
Die Schlauchbrücken werden in der Regel durch Verkehrszeichen 112 “unebene Fahrbahn” angekündigt. Einen weiteren Hinweis liefert uns die ZTV SA wonach Fahrzeugbehelfsbrücken (siehe Abschnitt 5.10.7) ab einem Höhenversatz von größer 25 mm durch Verkehrszeichen angekündigt werden müssen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen ist. Dabei kann die Reduzierung der Geschwindigkeit, in Absprache mit der Verkehrsbehörde bis auf 10 km/h erfolgen.
Die Schlauchbrücken sollten weiterhin grundsätzlich nur bei Tageshelligkeit eingesetzt werden und nur im Ausnahmefall bei Dunkelheit. Erfolgt die Verwendung dennoch bei Dunkelheit müssen, diese Gefahrenstellen besonders kenntlich gemacht werden. Dies kann zum einen durch die Außenbeleuchtung geschehen, durch Reflektoren oder retroreflektierende rot-weiße Folien!

Bei Fertigteilschlauchbrücken dürfen diese nur nach Vorgabe des Herstellers verwendet werden. Das heißt im vorliegenden Fall, dass die Schlauchbrücke senkrecht zur Fahrbahn zu verlegen sind und die Elemente an den dafür vorgesehenen Stellen miteinander zu verbinden sind, so dass die im Bild dargestellte Situation von freiliegenden Leitungen bzw. Kanten nicht entstehen kann.


Thema: Sicherung von Baustellen

Oft richten wir eine Arbeitsstelle mit den Verkehrszeichen ein, die wir gerade vor Ort vorhalten; sofern Sie unseres Erachtens irgendwie zu der Einrichtung der Arbeitsstelle passen. Eines der dabei sehr oft falsch verwendeten Verkehrszeichen ist das „Rechts- bzw. Links-Vorbei“- Zeichen.

Verkehrszeichen 222

Wie wir auf dem Foto erkennen, soll nach Wunsch des Absicherers der Verkehrsteilnehmer an dieser Arbeitsstelle „Links-Vorbei“ fahren.


Das Verkehrszeichen wird jedoch von den Verkehrsteilnehmern nicht angenommen und diese nutzen den Weg des geringsten Widerstandes; sie fahren weiterhin auf dem nach ihrer Meinung freien Fahrstreifen, da ihnen keine weitere Verkehrseinrichtung etwas Gegenteiliges vorgibt.


Dabei beschreibt das Verkehrszeichen 222 ein Ausführungsgebot, das heißt hier muss zwangsläufig auf der angezeigten Seite, an dem Hindernis vorbeigefahren werden.


Bei der Verwendung muss unbedingt beachtet werden, dass nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, zwischen dem Verkehrszeichen und dem Verkehr, an den es sich wendet, kein Gegenverkehr vorhanden ist. Diese Vorgabe ist bei der dargestellten Verkehrssicherung nicht beachtet worden.


Kann an einer Arbeitsstelle rechts und links vorbeigefahren werden, ist es ratsam Leitbaken zu verwenden, deren rot-weiße Streifen nach beiden Seiten abfallen. Bei der dargestellten Baustelle kürzerer Dauer sind die Leitkegel von der Spitze schräg anzuordnen.


Handbücher zur Baustellenabsicherung

Den Begriff der „mobile Absturzsicherung“ kennt die RSA nicht. Dennoch hat sich diese Form der Arbeitstellenabsicherung im Bereich von Geh- und Radwegen durchgesetzt. Sie besteht in der Regel im oberen Viertel aus dem Bild einer Absperrschranke und besitzt im unteren Teil eine Tastleiste, die ebenso eine senkrecht zur Fahrbahn rot-weiße Sicherheitskennzeichnung (retroreflektierend) trägt. Der dazwischen liegende Teil ist ausgefüllt (Maschenweite max. 75 mm). Die Aufstellhöhe muss mindestens 1,0 m betragen.


Leider bestehen bei der regelkonformen Aufstellung dieser Absicherungen Defizite.


Sollte die mobile Absturzsicherung als Absturzsicherung im Sinne der ZTV-SA gebraucht werden, d.h. bei einer Absturztiefe größer 1,25 m, darf ihre maximale Aufstelllänge und –breite 2,0 m nicht übersteigen (ZTV-SA 5.10.5). Damit eignet sie sich nicht für Längsabsperrungen von Kanalgräben mit entsprechender Tiefe, sondern allenfalls zur Absicherung von Schachtzugängen und ähnlich kleinflächigen Baugruben.


Mobile Absturzsicherung

Die mobile Absturzsicherung muss mindestens dem Anprall von Personen standhalten. Allein aus diesem Grund ist auf eine standsichere Aufstellung zu achten. Besondere Bedeutung kommt dabei auch den verwendeten Fußplatten zu.


Ob die im Foto verwendeten Standfüße, die nach ZTV-SA in Verbindung mit den TL Aufstellvorrichtungen geforderte Standsicherheitsklasse erreichen, ist fraglich!


weiterführende Links:




Die in diesem Blog angebotenen Informationen sind der Auffassung des Autors geschuldet und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind keinesfalls verbindlich und stellen ebenfalls keine Rechtsberatung dar. Der Autor haftet nicht für Schäden, die sich ggf. aus der Nutzung des Inhaltes ergeben.



Zu Beginn jeder Arbeitsstelle macht sich der Bauleiter Gedanken, wie er diese Baustelle abwickeln möchte. Hierzu gehört die Planung der Gerätevorhaltung oder die Disposition von Arbeitskräften und Material.


Das Gleiche sollte für die Organisation der Absicherung der Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum gelten. Die Praxis sieht jedoch meist wie nachfolgend beschrieben aus: Der Bauleiter erhält den Auftrag zur Abwicklung einer Baustelle. Penibel wird alles geplant, aber die Verkehrssicherung wird im besten Falle einem Subunternehmer übergeben. Oft wird aber auch die RSA aufgeschlagen, ein Regelplan kopiert und dieser bei der anordnenden Stelle zur Genehmigung eingereicht.


So kann die Planung der Verkehrssicherung für eine Arbeitsstelle nicht aussehen, sondern – sollte nicht bereits ein Verkehrskonzept durch den Auftraggeber vorgegeben sein, – so ist es die Aufgabe des Auftragnehmers, sich vor Ort ein Bild über die Erfordernisse einer regelkonformen Absicherung zu machen. Die Handbücher zur Gefahr- und Arbeitsstellensicherung aus dem  D+F Verlag sind hier sehr hilfreich.


Aufgrund dieser Ortsbesichtigung ist anschließend ein Verkehrszeichenplan zu erstellen, der sowohl die Belange des Straßenverkehrs, als auch des Fußgänger- und Radverkehrs berücksichtigt.


weiter zu Teil 2: Anordnung des erstellten Verkehrszeichenplanes


Sicherheitskennzeichnung – Verkehrszeichenplan

Straßenbaustellen bedürfen einer Sicherheitskennzeichnung

Bei einem Verkehrszeichenplan – auch Beschilderungsplan genannt – werden die verschiedenen Beschilderungen in einem neu zu errichtenden Straßenabschnitt eingetragen bzw. ausgewiesen. Eine solche Planung erfolgt aufgrund der Übersichtlichkeit und Möglichkeit der Vervielfältigung in einer entsprechenden Maßstabsanwendung. Den Rest des Beitrags lesen »

Baustellensicherung – Baustellensicherungen

Gesetzliche Vorschriften für Baustellensicherungen

Egal, ob privat oder öffentlich: jede Baustelle muss ordentlich abgesichert werden. Dies ist in entsprechenden gesetzlichen Vorgaben geregelt und muss von der Abfolge her auch entsprechend eingehalten werden. Den Rest des Beitrags lesen »