Baustellensicherung – Baustellensicherungen

Gesetzliche Vorschriften für Baustellensicherungen

Egal, ob privat oder öffentlich: jede Baustelle muss ordentlich abgesichert werden. Dies ist in entsprechenden gesetzlichen Vorgaben geregelt und muss von der Abfolge her auch entsprechend eingehalten werden.


D.h. im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Baustelle muss diese entsprechend auch angezeigt werden. Nähere Auskünfte über Formvorgaben, Notwendigkeiten und exakte Zuständigkeiten gibt es bei der Baubehörde der jeweiligen Kommune oder ggf. über das vor die Gemeinde oder Stadt zuständige Landratsamt.


Im Zusammenhang mit der Baustellensicherung gilt es, entsprechende gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben einzuhalten. Diese gewährleisten im Regelfall, dass bei ordnungsgemäßer Einhaltung von allen Seiten an dieser Baustelle niemand zu Schaden kommen soll.


Ein mögliches Beispiel in diesem Zusammenhang wäre z.B. der Themenbereich Gruben. Diese müssen beielsweise so abgesichert sein, dass man nicht versehentlich in diese Fallen kann. D.h. wenn die Teerdecke der öffentlichen Straße aufgrund von Arbeiten entfernt werden und der Untergrund ausgebaggert werden muss.


Hat die Baufirma im Auftrag der Gemeinde bzw. des Straßenbauamtes müssen diese selbst für die Einhaltung der Baustellensicherung Sorge tragen. Wichtig ist auch, dass die Öffentlichkeit so frühzeitig wie möglich über bevorstehende Arbeiten informiert wird. Einerseits im fließenden Verkehr selbst, andererseits über Medien wie das örtliche Amtsblatt.


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