Nach Anordnung des erstellten Verkehrszeichenplans kann es grundsätzlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt losgehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitstelle von kürzerer oder längerer Dauer handelt. Bei Arbeitstellen kürzerer Dauer kann die Absicherung aufgestellt werden und mit den Arbeiten begonnen werden.


Bei Arbeitsstellen längerer Dauer muss nach der Aufstellung der Verkehrssicherung, eine Abnahme der Verkehrszeichen und –einrichtungen, mit dem Auftraggeber erfolgen. Unter Umständen, z.B. bei Bundesautobahnen ist eine Abnahme zusätzlich durch die anordnende Behörde vorzunehmen. Hierzu sollte mit allen Beteiligten eine Vereinbarung getroffen werden, um den erforderlichen Aufwand zu minimieren.


Im Anschluss ist die Absicherung der Arbeitsstelle durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens zweimal am Tag zu erfolgen. An arbeitsfreien Tagen mindestens einmal am Tag. Dieser Zeitpunkt ist vom Auftragnehmer aufzuzeichnen, damit bei Schadensersatzforderungen die Ordnungsmäßigkeit nachgewiesen werden kann.


Gleichzeitig müssen sowohl der Auftraggeber, als auch die zuständigen Behörden die Arbeitsstelle stichprobenartig kontrollieren, um Ihrer Aufgabe gemäß den Forderungen der StVO gerecht zu werden.


weiterführende Infos:

Inhouse-Seminare zum Thema Arbeitsstellensicherung an Straßen


weiter zu Teil 4: Beendigung der Arbeitsstelle

Jeder Bauherr ist von gesetzlicher Seite her verpflichtet, seine Baustelle ordnungsgemäß einzurichten und so abzusichern, dass niemand dort zu Schaden kommt. Dabei ist es völlig irrelevant, ob der Bauherr eine Privatperson, ein Unternehmen, eine Verein oder Verband oder eine kommunale Einrichtung ist.


Eine Baustelle – Arbeiten an der Straße oder an einem Wohnhaus – mussen bei entsprechender behördlicher Stelle angegeben bzw. gemeldet werden. Wie es sich mit den exakten Zuständigkeiten verhält, was bei der Baustellenmeldung berücksichtigt werden muss – dazu gibt das kommunale Bauamt entsprechende Auskünfte. Dieses findet man in der jeweiligen Gemeinde, in der das Bauvorhaben stattfinden soll bzw. ggf. den entsprechenden Behörden des zuständigen Landratsamtes bzw. Straßenbauamtes.


Gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben regeln die Baustellensicherung, die exakt einzuhalten ist. Dadurch wird – sofern sich alle daran halten – gewährleistet, dass die Sicherheit an der Baustelle gewährleistet ist, also niemandem etwas passiert. 


Man denke an eine Grube, die sich an einer Straße befindet. Ist diese nicht ordentlich gesichert, können Fahrzeuge dort hinein fahren bzw. Fußgänger dort hinein stürzen. Ein anderes Beispiel hierfür ist,

dass bei Arbeiten am Dach eines Gebäudes die Gefahr von oben lauert. D.h. hier kann z .B. ein Dachziegel herunter fallen und einen unten laufenden Fußgänger verletzen, wenn die BAustelle nicht abgesperrt ist. Wichtig sind Absperrarbeiten insbesondere auch, wenn der fließende Verkehr betroffen ist. 


Baustellensicherung – Baustellensicherungen

Gesetzliche Vorschriften für Baustellensicherungen

Egal, ob privat oder öffentlich: jede Baustelle muss ordentlich abgesichert werden. Dies ist in entsprechenden gesetzlichen Vorgaben geregelt und muss von der Abfolge her auch entsprechend eingehalten werden. Den Rest des Beitrags lesen »

MVAS – Mvas 99 Informationen

MVAS 99 gibt Rahmenbedingungen für Arbeitsbedingung vor

Die MVAS ist ein Merkblatt zur Regelung der Rahmenbedingungen an Baustellen im Straßenbereich. Darin ist festgeschrieben, wie eine Baustelle aufgebaut bzw. abgesichert sein muss, damit die Mitarbeiter dort gefahrlos arbeiten können. Den Rest des Beitrags lesen »