Nach Anordnung des erstellten Verkehrszeichenplans kann es grundsätzlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt losgehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitstelle von kürzerer oder längerer Dauer handelt. Bei Arbeitstellen kürzerer Dauer kann die Absicherung aufgestellt werden und mit den Arbeiten begonnen werden.


Bei Arbeitsstellen längerer Dauer muss nach der Aufstellung der Verkehrssicherung, eine Abnahme der Verkehrszeichen und –einrichtungen, mit dem Auftraggeber erfolgen. Unter Umständen, z.B. bei Bundesautobahnen ist eine Abnahme zusätzlich durch die anordnende Behörde vorzunehmen. Hierzu sollte mit allen Beteiligten eine Vereinbarung getroffen werden, um den erforderlichen Aufwand zu minimieren.


Im Anschluss ist die Absicherung der Arbeitsstelle durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens zweimal am Tag zu erfolgen. An arbeitsfreien Tagen mindestens einmal am Tag. Dieser Zeitpunkt ist vom Auftragnehmer aufzuzeichnen, damit bei Schadensersatzforderungen die Ordnungsmäßigkeit nachgewiesen werden kann.


Gleichzeitig müssen sowohl der Auftraggeber, als auch die zuständigen Behörden die Arbeitsstelle stichprobenartig kontrollieren, um Ihrer Aufgabe gemäß den Forderungen der StVO gerecht zu werden.


weiterführende Infos:

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weiter zu Teil 4: Beendigung der Arbeitsstelle

Unternehmen müssen sich an strikte Vorgaben, Normen und Regeln halten, wenn sie ihre Mitarbeiter an Baustellen oder in gefährdeten Bereichen beschäftigen. Dies ist alles in einem Merkblatt zur Regelung der Rahmenbedinungen an Baustellen im Straßenverkehr (MVAS) festgelegt bzw. festgeschrieben. Darin kann man exakt nachlesen, wie die Baustelle gestaltet sein muss, speziell in den Bereichen der Arbeitssicherheit, der Baustellensicherung. Wie diese entsprechend beschildert werden muss, wird im Zusammenhang mit einer Kennzeichenplanung festgelegt.


Ziel ist es, dass die dort beschäftigten Mitarbeiter gefahrlos ihrer Arbeit nachgehen können. Die Details, wie die Baustelle in der Praxis mitarbeitergerecht ausgestattet ist, hängt auch von den örtlichen Situationen ab. D.h. es gibt Unterschiede, ob Maschinen dort im Einsatz sind, ob die Baustelle an eine r Ortsstraße oder an der Autobahn liegt – eben, wie das Gefährdungspotential eingestuft werden muss.


Kriterien in diesem Falle sind auch die Dauer der Baustelle: Kurzzeit oder Langfristig. Wanderbaustellen, z.B. wenn an einer Straße ein Baumschnitt zu erfolgen hat, sind hier anders einzustufen, als Maßnahmen im Zusammenhang mit einem mehrspurigen Straßenausbau einer Autobahn.


Arbeitsschutz der Mitarbeiter, Pausenzeiten, Aufenthaltsmöglichkeiten: die MVAS 99 regelt für die Baustellenmitarbeiter  die Situation vor Ort. Arbeitsschutz steht dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit er ordnungsgemäßen Arbeitsschutzbekleidung (Helm, Arbeitsoverall, Arbeitsschuhe oder Warnweste).