Nach Anordnung des erstellten Verkehrszeichenplans kann es grundsätzlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt losgehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitstelle von kürzerer oder längerer Dauer handelt. Bei Arbeitstellen kürzerer Dauer kann die Absicherung aufgestellt werden und mit den Arbeiten begonnen werden.


Bei Arbeitsstellen längerer Dauer muss nach der Aufstellung der Verkehrssicherung, eine Abnahme der Verkehrszeichen und –einrichtungen, mit dem Auftraggeber erfolgen. Unter Umständen, z.B. bei Bundesautobahnen ist eine Abnahme zusätzlich durch die anordnende Behörde vorzunehmen. Hierzu sollte mit allen Beteiligten eine Vereinbarung getroffen werden, um den erforderlichen Aufwand zu minimieren.


Im Anschluss ist die Absicherung der Arbeitsstelle durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens zweimal am Tag zu erfolgen. An arbeitsfreien Tagen mindestens einmal am Tag. Dieser Zeitpunkt ist vom Auftragnehmer aufzuzeichnen, damit bei Schadensersatzforderungen die Ordnungsmäßigkeit nachgewiesen werden kann.


Gleichzeitig müssen sowohl der Auftraggeber, als auch die zuständigen Behörden die Arbeitsstelle stichprobenartig kontrollieren, um Ihrer Aufgabe gemäß den Forderungen der StVO gerecht zu werden.


weiterführende Infos:

Inhouse-Seminare zum Thema Arbeitsstellensicherung an Straßen


weiter zu Teil 4: Beendigung der Arbeitsstelle

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