Bei der Absicherung einer Arbeitsstelle auf einem Gehweg müssen zwei Dinge getrennt betrachtet werden. Zum einen muss sichergestellt werden, dass Personen nicht in vorhandene Baugruben stürzen können, zum anderen ist die Arbeitsstelle gemäß der StVO bzw. den RSA abzusichern.

Gehweg-Absicherung

Die zuständige Verkehrsbehörde kann keine Absicherungsmaßnahmen vorsehen oder anordnen, da diese meist keine Verkehrszeichen darstellen. Für die Absturzsicherung an einer Arbeitsstelle ist entweder der Bauherr selbst, beziehungsweise die ausführende Firma verantwortlich. Sie müssen die Mittel auswählen, um Personen vor Schaden zu bewahren.


Im vorliegenden Fall sollen die Fußgänger mittels Bauzäunen am Absturz in die Baugrube gehindert werden. An dieser Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts auszusetzen, jedoch wird wahrscheinlich aufgrund fehlendem Material auf Bewehrungsmatten zurückgegriffen, die entlang der Arbeitsstelle aufgestellt werden. Abgesehen von der nicht nachgewiesenen Standsicherheit besteht auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko an freistehenden Eisenstäben. So sollte eine Absturzsicherung nicht aussehen.


Getrennt von der Absturzsicherung ist die Kennzeichnung der Arbeitsstelle gemäß StVO zu betrachten. Hierbei kommen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zum Einsatz, die von den Verkehrsbehörden zur Abtrennung der Arbeitsstelle zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist durch Warnbänder und durch ein Verkehrszeichen ein Versuch gestartet, die Aufbruchstelle zu markieren. Dies entspricht jedoch nicht dem geltenden Recht.


Zum Einsatz kommen müssen: Absperrschranken und Warnleuchten. Da eine ausreichende Breite des Gehweges verbleibt, kann auf zusätzliche Verkehrszeichen verzichtet werden. Jedoch muss die Baustelle allseits umschlossen mit Absperrschranken in einem Meter Höhe gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss für sehbehinderte, beziehungsweise blinde Menschen eine Tastleiste vorgesehen werden. Gleichzeitig ist die Arbeitsstelle bei nicht ausreichender Umgebungsbeleuchtung, mit gelben Warnleuchten auszustatten.


Nachschlagewerke zur Absicherung von Gefahr- und Arbeitsstellen

Für den Auftragnehmer  stellt die Aufrechterhaltung  der  Verkehrssicherheit zunächst wohl das  höchste Gut dar. Jedoch  sollte  er  auch  die  Sicherheit seiner Mitarbeiter  dabei  nicht  aus  dem  Auge  verlieren.  
Mangelhafte Arbeitsstellensicherung
Im  vorliegenden  Fall  mussten  die  Arbeiten  wohl so schnell ausgeführt werden, dass für  NICHTS  Zeit  blieb?!  

Selbst wenn es sich um  einen  Notfall  bzw.  eine  Notmaßnahme  handelt  wäre  zunächst  die  Arbeits-  bzw.  Gefahrenstelle  gegenüber  dem  Verkehr  mindestens  mit  Leitkegeln  oder  mit  Baken  abzusichern.  Dies  nicht  nur  zur  Absicherung  der  Verkehrsteilnehmer;  nein,  viele  Auftragnehmer  verkennen,  dass  diese  Verkehrseinrichtungen  auch  Ihnen  selbst  beim  Thema  Arbeitssicherheit  dienen  und  die  Mitarbeiter  schützen.  

Darüberhinaus  erkennen  wir  auf  dem  Foto,  dass  der  Mitarbeiter  sich  gerade  eine  Zigarette  anzündet,  obwohl  sein  Kollege  zeitgleich  mit  Gas  arbeitet.  Hier  ist  der  Auftragnehmer  bzw.  der  Unternehmer  gefragt,  seine  Mitarbeiter  nicht  nur  zum  Thema  Arbeitsstellensicherung  sondern  auch  zum  Thema  Arbeitssicherheit  zu  unterweisen!


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