Zu Fassadenarbeiten, Austausch von Fenstern und anderen Arbeiten an Häusern müssen immer wieder Gerüste aufgestellt werden.

Gerüst in Fussgängerzone

Dabei kommt es meist auch zur Einschränkung des öffentlichen Verkehrsraums. Ob nun Gehwegteil-, Gehwegvoll- oder Sperrungen von Radwegen meist reicht die Kennzeichnung der vertikalen Kanten des Gerüstes mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung oder mit kleinen Leitbaken aus.


Eine Sperrung der Umgebung wie auf dem Foto zu sehen, ist in der Regel nicht erforderlich.


Es ist selbstverständlich sicherzustellen, dass Fußgänger durch Schmutz, Flüssigkeiten oder Staub nicht beeinträchtigt werden.


Sollte darüberhinaus der Absturz von Material drohen, oder müssen Arbeitsmittel in der Nähe gelagert werden, bietet sich eine Absperrung der Umgebung an. Diese Absicherung, die StVO konform erfolgen muss, wird mittels Absperrschranken incl. Beleuchtung vorgenommen.


Leitbaken wie sie auf dem Foto zu sehen sind, dienen nur der Verkehrsführung auf der Fahrbahn. Im Gehwegbereich insbesondere in Fußgängerzonen ist ihr Einsatz nicht gestattet.


In der Regel kann in Fußgängerzonen auf zusätzliche Verkehrszeichen verzichtet werden. Es reicht eine Absperrung mittels Absperrschranken aus. Insbesondere auf das Halt-Verbot kann verzichtet werden, da hier keine Fahrzeuge zu erwarten sind.


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Bei der Absicherung einer Arbeitsstelle auf einem Gehweg müssen zwei Dinge getrennt betrachtet werden. Zum einen muss sichergestellt werden, dass Personen nicht in vorhandene Baugruben stürzen können, zum anderen ist die Arbeitsstelle gemäß der StVO bzw. den RSA abzusichern.

Gehweg-Absicherung

Die zuständige Verkehrsbehörde kann keine Absicherungsmaßnahmen vorsehen oder anordnen, da diese meist keine Verkehrszeichen darstellen. Für die Absturzsicherung an einer Arbeitsstelle ist entweder der Bauherr selbst, beziehungsweise die ausführende Firma verantwortlich. Sie müssen die Mittel auswählen, um Personen vor Schaden zu bewahren.


Im vorliegenden Fall sollen die Fußgänger mittels Bauzäunen am Absturz in die Baugrube gehindert werden. An dieser Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts auszusetzen, jedoch wird wahrscheinlich aufgrund fehlendem Material auf Bewehrungsmatten zurückgegriffen, die entlang der Arbeitsstelle aufgestellt werden. Abgesehen von der nicht nachgewiesenen Standsicherheit besteht auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko an freistehenden Eisenstäben. So sollte eine Absturzsicherung nicht aussehen.


Getrennt von der Absturzsicherung ist die Kennzeichnung der Arbeitsstelle gemäß StVO zu betrachten. Hierbei kommen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zum Einsatz, die von den Verkehrsbehörden zur Abtrennung der Arbeitsstelle zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist durch Warnbänder und durch ein Verkehrszeichen ein Versuch gestartet, die Aufbruchstelle zu markieren. Dies entspricht jedoch nicht dem geltenden Recht.


Zum Einsatz kommen müssen: Absperrschranken und Warnleuchten. Da eine ausreichende Breite des Gehweges verbleibt, kann auf zusätzliche Verkehrszeichen verzichtet werden. Jedoch muss die Baustelle allseits umschlossen mit Absperrschranken in einem Meter Höhe gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss für sehbehinderte, beziehungsweise blinde Menschen eine Tastleiste vorgesehen werden. Gleichzeitig ist die Arbeitsstelle bei nicht ausreichender Umgebungsbeleuchtung, mit gelben Warnleuchten auszustatten.


Nachschlagewerke zur Absicherung von Gefahr- und Arbeitsstellen